In diesem Artikel wird erläutert, wie die Mehrwertsteuer auf die erneute Abrechnung von Spesenabrechnungen durch Ihre Freiberufler anfällt.
- Der Rückabrechnungsbetrag ist brutto, wenn der Freiberufler von der Umsatzsteuerbefreiung profitiert, netto, wenn er umsatzsteuerlich registriert ist.
- Für die Weiterverrechnung von Berufsauslagen gilt die gleiche Steuerregelung wie für Honorare.
- Als umsatzsteuerlich registrierter Kunde können Sie die auf Spesen erhobene Umsatzsteuer grundsätzlich zurückerhalten.
Welcher Aufwandsbetrag wird weiterberechnet: exkl. MwSt. oder Bruto?
In den meisten Fällen rechnet der Freiberufler die Kosten weiter, anstatt die Auslagen zu erstatten. Hierbei handelt es sich um berufliche Auslagen, die in ihrem Namen für die Durchführung der Mission anfallen.
Der Betrag, der für diese Weiterverrechnung verwendet wird, ohne Steuern (netto) oder einschließlich aller Steuern (brutto), hängt von mehreren Faktoren ab, angefangen davon, ob der Freelancer der Mehrwertsteuer unterliegt.
- Mehrwertsteuerbefreiung:der Freiberufler kann die Mehrwertsteuer auf seine Ausgaben nicht zurückfordern; Die Neuabrechnung erfolgt daher für den Bruttobetrag.
- Umsatzsteuerpflichtig:Wenn die Vorschriften des Landes, in dem die Steuer praktiziert wird, eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf Ausgaben zulassen, erfolgt die Weiterberechnung in Höhe des Nettobetrags.
Warum unterliegt die Weiterverrechnung von Spesen der Mehrwertsteuer?
Für die Weiterverrechnung von Berufsauslagen gelten die gleichen Steuerregelungen wie für Missionsgebühren. Wenn also Gebühren der Mehrwertsteuer unterliegen, unterliegt die Weiterberechnung ebenfalls der Mehrwertsteuer zum gleichen Satz wie diese Gebühren (unabhängig vom für die Ausgabe geltenden Mehrwertsteuersatz).
Beispielsweise wird für einen Catering-Aufwand, für den eine Mehrwertsteuer in Höhe von 10 % angefallen ist (z. B. 100 € netto + 10 € MwSt.), bei dem der Abzug auf der Ebene des Freiberuflers nicht zulässig ist, der Bruttobetrag (110 €) nachbezahlt und unterliegt dann der Mehrwertsteuer zum gleichen Satz wie die Honorare (z. B. 20 % MwSt., d. h. 110 € + 22 € MwSt. = 132 € brutto).
Eine Weiterverrechnung des Bruttobetrages mit zusätzlicher Mehrwertsteuer (Missionsumsatzsteuer) sollte für den Kunden keine Auswirkungen haben, da Sie die berechnete Mehrwertsteuer (in unserem Beispiel: 22 € Mehrwertsteuer) grundsätzlich zurückerhalten können.
Durch die Neuabrechnung sind Sie in der gleichen Lage wie der Freiberufler: Sie erfassen eine Gebühr in Höhe des Bruttobetrags der Ausgaben des Freiberuflers (in unserem Beispiel: eine Gebühr von 110 €).