Wie hoch ist der Betrag der mir erneut in Rechnung gestellten Ausgaben: der Betrag „ohne Steuern“ oder „einschließlich Steuern“?
In den meisten Fällen wird der Freiberufler die Kosten erneut in Rechnung stellen und keine Auslagen erstatten.
Es handelt sich also um berufliche Kosten, die ihm für die Erfüllung der Mission entstehen.
Der für diese erneute Rechnungsstellung einbehaltene Betrag, ohne Steuern (HT) im Vergleich zu allen enthaltenen Steuern (TTC), hängt von mehreren Faktoren ab, angefangen davon, ob der Freiberufler der Mehrwertsteuer unterliegt oder nicht.
Wenn der Freiberufler von der Mehrwertsteuerbefreiung profitiert, kann er die Mehrwertsteuer auf seine Ausgaben nicht zurückfordern; Die erneute Rechnungsstellung erfolgt daher in Höhe des Betrags einschließlich Steuern.
Ist der Freiberufler umsatzsteuerpflichtig, richtet sich dies danach nach den Regelungen des Landes, in dem der Freiberufler seine Tätigkeit ausübt. Wenn diese Regeln die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf Ausgaben zulassen, erfolgt die Neuabrechnung der Ausgaben in Höhe des Betrags „ohne Steuern“.
Warum unterliegt die Weiterverrechnung von Kosten der Mehrwertsteuer?
Zunächst einmal ist es nützlich, sich daran zu erinnern, dass für die Weiterverrechnung von Berufsauslagen das gleiche Steuersystem gilt wie für Missionsgebühren. Wenn also die Gebühren der Mehrwertsteuer unterliegen, unterliegt auch die erneute Rechnungsstellung der Mehrwertsteuer zum gleichen Satz wie diese Gebühren (und dies unabhängig vom für die Ausgabe geltenden Mehrwertsteuersatz).
Beispielsweise wird ein Catering-Aufwand, für den ein Mehrwertsteuersatz von 10 % angefallen ist (z. B. 100 € ohne Mehrwertsteuer + 10 € Mehrwertsteuer), dessen Abzug auf der Ebene der Freiberufler nicht zulässig ist, in Höhe des Betrags einschließlich Mehrwertsteuer erneut in Rechnung gestellt (110€) und unterliegt dann der Mehrwertsteuer in Höhe des gleichen Satzes wie die Gebühren (z. B. 20 % Mehrwertsteuer, d. h. 110 € + 22 € Mehrwertsteuer = 132 € inklusive Steuern).
Die Umrechnung der Kosten in Höhe Deines „Inklusive-Steuer“-Betrags mit „zusätzlicher“ Mehrwertsteuer (MwSt. für die Mission) sollte für den Auftraggeber keine Auswirkungen haben, da dieser grundsätzlich die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (in unserem Beispiel: eine MWST von 22,-) zurückerhalten kann €).
Durch die erneute Rechnungsstellung befinden Du Dich daher in der gleichen Situation wie der Freiberufler: Du erfasst eine Gebühr in Höhe der Ausgaben des Freiberuflers inklusive Steuern (in unserem Beispiel: eine Gebühr von 110 €).