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Muss ich als Selbstständiger Mehrwertsteuer erheben?

Als Selbstständiger kannst Du die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Durch die Mehrwertsteuerbefreiung bist Du von der Erhebung der Mehrwertsteuer auf Deinen Rechnungen befreit (auf Deinen Rechnungen muss der Hinweis "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" stehen) und musst im Prinzip keine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Andererseits kannst Du die Mehrwertsteuer auf Deine Geschäftsausgaben nicht „zurückerhalten“.

Um in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung zu kommen ("Kleinunternehmer"), musst Du die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Dein Umsatz (eingenommene Einnahmen) aus dem vorangegangenen Kalenderjahr darf 22.000 € nicht übersteigen, und

  2. Dein Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf 50.000 € nicht überschreiten.

    Wenn Du Deine Tätigkeit im Laufe des Jahres aufnimmst, muss der Schwellenwert von 22.000 € anteilig auf 12 Monate verteilt werden.

Beispiel: Ich nehme meine Tätigkeit am 1. Juli 2024 auf und erziele einen Gesamtumsatz von 12.000 €. Mein gemeldeter Umsatz für 2024 beträgt 24.000 €. Ab dem 1. Januar 2025 kann ich die Franchise nicht mehr in Anspruch nehmen.

Ich bin als Unternehmen tätig, kann ich die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen?

Ja, die Regelung zur Mehrwertsteuerbefreiung steht allen Mehrwertsteuerzahlern offen, unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens.

Option für die Mehrwertsteuerbefreiung:

Neue Unternehmen:

Du musst den Antrag bei der Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats nach Aufnahme Deiner Tätigkeit stellen. Am einfachsten ist es, diesen Antrag über das Serviceportal der ELSTER-Steuerverwaltung unter
https://www.elster.de/eportal/start zu stellen.

Bestehendes Unternehmen:

Die Änderung der Steuerregelung erfolgt ebenfalls durch Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung oder per Post bei Deiner Steuerverwaltung.

Achtung! Der Schwellenwert von 22.000 € für den Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres wird dann "einschließlich Steuer" bewertet. Du musst also einen Umsatz ohne Steuern von weniger als 18.487 € erzielt haben.

Die Änderung tritt in der Regel am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf den Änderungsantrag folgt. Berücksichtigst Du die Folgen einer solchen Änderung in Bezug auf die in der Vergangenheit abgezogene Mehrwertsteuer auf Deinen beruflichen Aufwendungen/Erwerbe sowie auf Deine Rechnungen und erbrachten Dienstleistungen für das Vorjahr.

Wenn der Schwellenwert überschritten wird:

Wenn dein Umsatz im Kalenderjahr 22.000 € übersteigt (aber unter 50.000 € bleibt), verlierst Du die Vorteile der Franchise-Regelung und wechselst ab dem 1. Januar des Folgejahres zur normalen Mehrwertsteuerregelung.


Achtung! Wenn Du den Schwellenwert von 50.000 € im Laufe des Jahres überschreitest, wirst du rückwirkend zum 1. des laufenden Jahres mehrwertsteuerpflichtig. Es ist daher wichtig, dass Du deinen voraussichtlichen Umsatz zu Beginn des Jahres schätztst.


Die Überschreitung aus dem mehrwertsteuerlichen Franchisesystem hat folgende Auswirkungen:

  1. Du musst die Steuerbehörden nicht über deinen Austritt aus dem Franchisesystem informieren.

  2. Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar, der auf das Jahr folgt, in dem der Schwellenwert von 22.000 € überschritten wird

  3. Ab diesem Zeitpunkt kannst Du im Prinzip die Mehrwertsteuer auf Deine beruflichen Aufwendungen abziehen.

  4. Wenn Du nicht ausdrücklich auf die Franchise-Regelung verzichtet hast, kannst Du für das folgende Jahr zur Franchise-Regelung zurückkehren, sofern Du die Umsatzschwelle von 22.000 € für das laufende Jahr einhältst (siehe oben "bestehende Unternehmen").

Ich überschreite die Schwellenwerte nicht, möchte mich aber für die Zahlung der MwSt. entscheiden und die MwSt. auf meine Ausgaben abziehen, ist das möglich?

Ja, Du kannst auf die Mehrwertsteuerbefreiung verzichten. Der Verzicht auf die Befreiungsregelung erfolgt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung oder durch ein einfaches Schreiben an die Steuerverwaltung. Die Änderung der Regelung wird am 1. Januar des betreffenden Jahres wirksam.

Achtung! Durch den ausdrücklichen Verzicht auf die Franchise-Regelung ist eine Rückkehr zur Franchise-Regelung für 5 Kalenderjahre nicht mehr möglich (auch wenn Dein Umsatz den Schwellenwert von 22.000 € nicht überschreitet).

Entscheide ich mich also für oder gegen das System?

Ob es für Dich von Interesse ist, zur Zahlung der Mehrwertsteuer zu optieren, hängt von mehreren Faktoren ab:

Vorteile :

  • Die Erhebung der Mehrwertsteuer gibt mir das Recht, die Mehrwertsteuer auf meine Geschäftsausgaben zurückzuerhalten.

  • Die Erhebung der Mehrwertsteuer hat neutrale Auswirkungen auf meine Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmern, die die Mehrwertsteuer abziehen können.

  • Die Berechnung der Mehrwertsteuer kann Deinem Kunden das Gefühl geben, dass Du die Franchise-Schwellenwerte bereits überschritten hast, und stärkt Dein professionelles Image.

  • Manche Kunden verlangen sogar von ihren Lieferanten, dass sie ihnen die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

  • Ich muss mich nicht um die Überschreitung des Schwellenwerts von 50.000 € und die damit verbundenen rückwirkenden Folgen zum 1. Januar des laufenden Jahres kümmern.


Nachteile :

  • Wenn ich die Mehrwertsteuer in Rechnung stelle, muss ich regelmäßig Mehrwertsteuererklärungen abgeben.

  • Die Erhebung der Mehrwertsteuer kann die Kosten meiner Dienstleistungen erhöhen, wenn der Kunde die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht abziehen kann (z. B. eine Privatperson, ein Verein, eine Schule, eine Gesundheitseinrichtung usw.)


    Du musst deine Rechtsform wie folgt ändern: "Selbstständiges Unternehmen / Kleinstunternehmen mit Option Mehrwertsteuer".


    Auf der Registerkarte "Steuern" Deines Profils musst Du 19% angeben.

    Du kannst dann Deine Aufträge ändern:


    Auftrag in Bearbeitung (unbearbeitete Rechnung):

      Bei einem kurzen Auftrag kannst Du den Kostenvoranschlag direkt über die Auftrags-URL ändern und den Mehrwertsteuersatz von 19 % manuell anpassen.

    Bei wiederkehrenden Aufträgen musst Du dich an support@malt.com wenden, damit wir den Auftrag für noch nicht veröffentlichte Rechnungen aktualisieren können.


Was muss ich auf Malt tun, wenn ich die Umsatzsteuerschwelle überschreite oder für die Umsatzsteuer optiere?

  1. Du musst deine Rechtsform wie folgt ändern: "Selbstständiges Unternehmen / Kleinstunternehmen mit Option Mehrwertsteuer".

  2. Auf der Registerkarte "Steuern" Deines Profils musst Du 19% angeben.

  3. Du kannst dann Deine Aufträge ändern:

Auftrag in Bearbeitung (unbearbeitete Rechnung):

  •   Bei einem kurzen Auftrag kannst Du den Kostenvoranschlag direkt über die Auftrags-URL ändern und den Mehrwertsteuersatz von 19 % manuell anpassen.

  • Bei wiederkehrenden Aufträgen musst Du dich an support@malt.com wenden, damit wir den Auftrag für noch nicht veröffentlichte Rechnungen aktualisieren können.

  • Du musst deinen Kunden kontaktieren, um sein schriftliches Einverständnis zur Wiedereröffnung der Rechnung(en) einzuholen.

  • Du musst uns einen Nachweis über die Zustimmung des Kunden (E-Mail oder Screenshot) sowie die zu ändernde Rechnungsnummer an support@malt.de senden.

  • Wir werden dann eine Gutschrift über den bereits gezahlten Betrag erstellen zusammen mit einer neue Rechnung, die die Mehrwertsteuer enthält.

Internationales Mehrwertsteuermanagement

  1. Du stellst einem im Ausland ansässigen Kunden eine Rechnung aus

  • Dein Kunde ist in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig:

  • Er gibt Dir seine innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Du fakturierst "ohne Steuer" und geben auf der Rechnung "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an

  • Dein Kunde hat keine gültige innergemeinschaftliche Mehrwertsteuernummer: 

    Du fakturieren mit deutscher Mehrwertsteuer (es sei denn, Du bist mehrwertsteuerfrei)

  • Dein Kunde ist in einem Land außerhalb der Europäischen Union ansässig: Du fakturierst "ohne Steuer".

Unabhängig davon, ob Du die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nimmst oder nicht, musst Du deine Umsätze mit Unternehmen in anderen EU-Ländern in einer Mehrwertsteuererklärung angeben. Dies kannst Du jetzt auch über das Online-Portal "MeinElster" tun.

  1. Außerdem musst Du beim Bundeszentralamt für Steuern eine "Zusammenfassende Meldung" (ZM) über die erbrachten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen einreichen, und zwar in der durch die örtlichen Rechtsvorschriften festgelegten Häufigkeit. Die Begünstigten der Mehrwertsteuerbefreiung sind von dieser Formalität befreit.

  2. Du  erhältst eine Rechnung von einem im Ausland ansässigen Lieferanten (einschließlich der Kosten einer im Ausland ansässigen Malt-Einheit)

    Ein in einem anderen Staat der Europäischen Union ansässiger Lieferant wird Dich bei der Ausstellung seiner Rechnung nach Deiner innergemeinschaftlichen MwSt-Nummer fragen. Wenn Du eine solche Nummer hast, wird der Lieferant Dir grundsätzlich 0 % MwSt. in Rechnung stellen, wobei er auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft hinweist. Wenn Du keine innergemeinschaftliche Mehrwertsteuernummer hast (z. B. weil Du von der Mehrwertsteuer befreit bist), stellt Dir der Lieferant die Mehrwertsteuer seines Herkunftslandes in Rechnung.

Auch ein Lieferant mit Sitz außerhalb der Europäischen Union stellt Dir im Prinzip eine Rechnung "ohne Steuer" aus.

In beiden Fällen musst Du im Falle einer "steuerfreien" Rechnung die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vornehmen. Das bedeutet, dass Du auf diese Rechnung die deutsche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % entrichten musst. Diese Zahlung erfolgt über Deine regelmäßige Umsatzsteuererklärung oder über die Umsatzsteuer-Voranmeldung (für Begünstigte der Umsatzsteuerbefreiung).

Diese selbst zu entrichtende Mehrwertsteuer kann im Prinzip in Deiner Mehrwertsteuererklärung abgezogen werden (und wirkt sich somit neutral auf Deine Situation aus), es sei denn, Du kommst in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung (in diesem Fall kannst Du die Mehrwertsteuer auf Deine beruflichen Aufwendungen nicht abziehen).